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   FG Berlin-Brandenburg, 31.05.2011 - 10 K 10202/09   

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https://dejure.org/2011,63707
FG Berlin-Brandenburg, 31.05.2011 - 10 K 10202/09 (https://dejure.org/2011,63707)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.05.2011 - 10 K 10202/09 (https://dejure.org/2011,63707)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Mai 2011 - 10 K 10202/09 (https://dejure.org/2011,63707)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Aufwendungen (hier: Werbungskosten) für Dienstkleidung eines Flugbegleiters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen einer Flugbegleiterin für Uniformschuhe Uniformstrumpfhosen und einen Koffer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen einer Flugbegleiterin für Uniformschuhe - Uniformstrumpfhosen und einen Koffer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kosten einer Flugbegleiterin für Uniformschuhe, Strümpfe u. Reisekoffer

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Trotz Kleidervorschrift kein Werbungskostenabzug

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Hessen, 03.08.1988 - 9 K 228/86

    Lohnsteuer; Waschen von Berufskleidung in privater Waschmaschine/Reisekoffer als

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 31.05.2011 - 10 K 10202/09
    Das Gericht folgt auch nicht dem Finanzgericht Hessen, in dem von der Klägerin herangezogenen Urteil vom 3. August 1998 (9 K 228/86, EFG 1989, 173) bzw. dem Urteil vom 12. Oktober 2006 ( 13 K 2035/06) hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwendungen für Reisekoffer.
  • FG München, 15.01.1992 - 1 K 1277/90
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 31.05.2011 - 10 K 10202/09
    Entsprechend lehnt die Rechtsprechung die Anerkennung derartiger Aufwendungen als Werbungskosten auch ab (vgl. Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 1987 3 K 217/86 - Strümpfe, Schuhe, Strumpfhosen einer Stewardess und FG München vom 15. Januar 1992 1 K 1277/90 - Schuhe einer Stewardess, jeweils in Juris).
  • FG München, 14.12.1993 - 2 K 847/89
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 31.05.2011 - 10 K 10202/09
    Liegt die Benutzung eines Kleidungsstücks als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen - allgemein und nicht bezogen auf den jeweiligen individuellen Geschmack - so sind die Aufwendungen für diese Kleidung wegen des Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ebenso wenig als Werbungskosten absetzbar wie die für jede andere bürgerliche Kleidung, die überwiegend oder auch so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird (vgl. FG München, Urteil vom 14. Dezember 1993 2 K 847/89 - juris - zu den Schuhen einer Krankenschwester).
  • FG Rheinland-Pfalz, 02.07.1987 - 3 K 217/86
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 31.05.2011 - 10 K 10202/09
    Entsprechend lehnt die Rechtsprechung die Anerkennung derartiger Aufwendungen als Werbungskosten auch ab (vgl. Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 1987 3 K 217/86 - Strümpfe, Schuhe, Strumpfhosen einer Stewardess und FG München vom 15. Januar 1992 1 K 1277/90 - Schuhe einer Stewardess, jeweils in Juris).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 31.05.2011 - 10 K 10202/09
    Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 1970 ( GrS 2/70, BStBl. II 1971, 17, bestätigt im Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II. 1979, 213 ) verbietet § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich die Aufteilung von Aufwendungen für die private Lebensführung und damit den Abzug eines beruflich bedingten Teils als Werbungskosten, es sei denn, dass objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 31.05.2011 - 10 K 10202/09
    Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 1970 ( GrS 2/70, BStBl. II 1971, 17, bestätigt im Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II. 1979, 213 ) verbietet § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich die Aufteilung von Aufwendungen für die private Lebensführung und damit den Abzug eines beruflich bedingten Teils als Werbungskosten, es sei denn, dass objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
  • BFH, 06.07.1989 - IV R 91/87

    Kein Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug außergewöhnlich hoher Aufwendungen für

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 31.05.2011 - 10 K 10202/09
    Auch außergewöhnlich hohe Aufwendungen für bürgerliche Kleidung können grundsätzlich nicht zum Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zugelassen werden (BFH, Urteil vom 6. Juli 1989, IV R 91-92/87, BStBl. II 1990, 49).
  • BFH, 16.08.1994 - I B 5/94

    Weiße Kleidung eines Masseurs keine Berufskleidung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 31.05.2011 - 10 K 10202/09
    Da das Bekleidetsein auch ein Bedürfnis der Lebensführung bei der Ausübung der Arbeit ist, spielen Vorgaben des Arbeitgebers und das Wechseln der Kleidung nach der Arbeit insoweit keine Rolle (BFH, Beschluss vom 16. August 1994 I B 5/94, BFH/NV 1995, 207 - dort weiße Bekleidung eines Masseurs, weiter BFH, Urteil vom 6. Dezember 1990, BStbl II 1991, 348 - zur steuerlichen Abzugsfähigkeit weißer Hemden, Socken und Hosen eines Arztes).
  • FG Hessen, 12.10.2006 - 13 K 2035/06

    Werbungskosten; Gemischte Aufwendungen; Aufteilungs- und Abzugsverbot; Gemischte

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 31.05.2011 - 10 K 10202/09
    Das Gericht folgt auch nicht dem Finanzgericht Hessen, in dem von der Klägerin herangezogenen Urteil vom 3. August 1998 (9 K 228/86, EFG 1989, 173) bzw. dem Urteil vom 12. Oktober 2006 ( 13 K 2035/06) hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwendungen für Reisekoffer.
  • FG München, 15.04.2005 - 15 K 4973/04

    Kleidung; Kosmetika; Impfung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 31.05.2011 - 10 K 10202/09
    Auch deren Kleidung ist ohne weiteres privat einsetzbar und es kommt nicht darauf an, ob der Berufsangehörige in seiner Freizeit zum Beispiel eher dem klassisch-konservativen, dem sportlich-legeren oder dem extravaganten Modestil zugeneigt ist (FG München, Urteil vom 15. April 2005, 15 K 4973/04 in Juris).
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